Automatenglücksspielverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2014,
Paragraph 13
01.07.2014
Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft vergleiche Paragraph 53, Absatz 4,).
Ein Spiel an einem Glücksspielautomaten beginnt mit der gesonderten Auslösung eines Spielprogramms durch den Spielteilnehmer nach Leistung eines Einsatzes und endet mit der Entscheidung über das Spielergebnis und dessen Verbuchung in den elektronischen Zählern (Meters). Im Rahmen eines Spieles darf auf mehreren Gewinnlinien und in Begleitspielen gespielt werden, wenn dadurch insgesamt die gesetzlich höchstzulässigen Beträge des Einsatzes und des Gewinnes dieses einen Spieles nicht überschritten werden. Die gesonderte Auslösung eines Spielprogramms an einem Multispielergerät durch einen Spieler erfolgt durch Leistung eines Einsatzes innerhalb eines dafür vorgesehenen Zeitfensters.