Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Ziffer einsKreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, und
- Ziffer 2inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,.