Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
Paragraph 10
01.10.2014
Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.