Absatz einsDer Elektrizitätsabgabe unterliegen
- Ziffer einsdie Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, des Elektrizitätswirtschafts- und-organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, und an sonstige Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist,
- Ziffer 2der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet.