(1s)Absatz eins sDie §§ 30a Abs. 5, 33 Abs. 3 lit. a und c, 46 Abs. 1 lit. a, 54 Abs. 2, 199 Abs. 3, 200 Abs. 2 lit. a, 210 Abs. 1, 4, 5 und 7, 211 Abs. 1, 213 Abs. 1 lit. b, 227 Abs. 1, 228, 229 Abs. 4, 238, 239, 240 Abs. 2, 242 Abs. 4 und 245 sowie die Überschrift vor § 213 jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2013 treten mit dem der Kundmachung des BGBl. I Nr. 14/2013 folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 229 Abs. 1 vierter Satz und § 246 außer Kraft. Die §§ 3, 4 Abs. 2, 14 Abs. 3, 31 Abs. 4 lit. b, 57 Abs. 6, 58 Abs. 1, 2 und 3, 59 Abs. 1, 2 und 3, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62, 64 Abs. 3, 65 Abs. 2, 66 Abs. 2, 67, 68 Abs. 1, 2 und 6, 69, 70 Abs. 2, 71, 71a, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 und 3, 80, 81, 82 Abs. 1 und 3, 83 Abs. 2 und 3, 85 Abs. 1 und 4, 87 Abs. 1 und 7, 88 Abs. 1 lit. a und c, Abs. 3 und 5, 90 Abs. 2, 93 Abs. 7, 95, 99 Abs. 6, 102 Abs. 4, 115, 116 Abs. 1, 117 Abs. 2, 118, 119, 120 Abs. 1, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 2, 127 Abs. 1, 130 Abs. 1 lit. a, 131 Abs. 2, 134, 135 Abs. 1 lit. a, 137 lit. a, 139, 140 Abs. 1, 141 Abs. 2 und 3, 143 Abs. 1, 145 Abs. 1, 2 und 4, 147, 150 Abs. 1, 3 und 4, 151 Abs. 1 und 2, 152, 153 Abs. 1, 2 und 4, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163 Abs. 1, 165 Abs. 3, 4 und 5, 166 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, 167 Abs. 2, 168 Abs. 3, 169, 170 Abs. 2 und 3, 171 Abs. 2, 172 Abs. 1, 175 Abs. 2, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 und 3, 178, 180 Abs. 2, 185 Abs. 5, 187, 194a, 194d Abs. 1, 196 Abs. 3 und 207 Abs. 1 sowie die Überschriften vor den §§ 62, 65, 71a, 156, 161, und die Überschrift des VII. Hauptstückes und dessen Ziffer A jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich treten die §§ 63, 85 Abs. 7, 87 Abs. 2, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6, 89 Abs. 6, 142 Abs. 2 und 164 außer Kraft. Dabei gilt:Die Paragraphen 30 a, Absatz 5,, 33 Absatz 3, Litera a und c, 46 Absatz eins, Litera a,, 54 Absatz 2,, 199 Absatz 3,, 200 Absatz 2, Litera a,, 210 Absatz eins,, 4, 5 und 7, 211 Absatz eins,, 213 Absatz eins, Litera b,, 227 Absatz eins,, 228, 229 Absatz 4,, 238, 239, 240 Absatz 2,, 242 Absatz 4 und 245 sowie die Überschrift vor Paragraph 213, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, folgenden Tag in Kraft; zugleich treten Paragraph 229, Absatz eins, vierter Satz und Paragraph 246, außer Kraft. Die Paragraphen 3,, 4 Absatz 2,, 14 Absatz 3,, 31 Absatz 4, Litera b,, 57 Absatz 6,, 58 Absatz eins,, 2 und 3, 59 Absatz eins,, 2 und 3, 60 Absatz eins,, 61 Absatz eins,, 62, 64 Absatz 3,, 65 Absatz 2,, 66 Absatz 2,, 67, 68 Absatz eins,, 2 und 6, 69, 70 Absatz 2,, 71, 71a, 72 Absatz eins,, 74 Absatz eins und 3, 80, 81, 82 Absatz eins und 3, 83 Absatz 2 und 3, 85 Absatz eins und 4, 87 Absatz eins und 7, 88 Absatz eins, Litera a und c, Absatz 3 und 5, 90 Absatz 2,, 93 Absatz 7,, 95, 99 Absatz 6,, 102 Absatz 4,, 115, 116 Absatz eins,, 117 Absatz 2,, 118, 119, 120 Absatz eins,, 122 Absatz eins,, 123 Absatz eins,, 124 Absatz eins und 2, 125 Absatz 2,, 127 Absatz eins,, 130 Absatz eins, Litera a,, 131 Absatz 2,, 134, 135 Absatz eins, Litera a,, 137 Litera a,, 139, 140 Absatz eins,, 141 Absatz 2 und 3, 143 Absatz eins,, 145 Absatz eins,, 2 und 4, 147, 150 Absatz eins,, 3 und 4, 151 Absatz eins und 2, 152, 153 Absatz eins,, 2 und 4, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163 Absatz eins,, 165 Absatz 3,, 4 und 5, 166 Absatz eins,, 2, 3, 4 und 6, 167 Absatz 2,, 168 Absatz 3,, 169, 170 Absatz 2 und 3, 171 Absatz 2,, 172 Absatz eins,, 175 Absatz 2,, 176 Absatz eins,, 177 Absatz eins und 3, 178, 180 Absatz 2,, 185 Absatz 5,, 187, 194a, 194d Absatz eins,, 196 Absatz 3 und 207 Absatz eins, sowie die Überschriften vor den Paragraphen 62,, 65, 71a, 156, 161, und die Überschrift des römisch VII. Hauptstückes und dessen Ziffer A jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich treten die Paragraphen 63,, 85 Absatz 7,, 87 Absatz 2,, Absatz 5, zweiter Satz und Absatz 6,, 89 Absatz 6,, 142 Absatz 2 und 164 außer Kraft. Dabei gilt:
Die zum 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Die Ausfertigung von noch vor dem 1. Jänner 2014 verkündeten Rechtsmittelentscheidungen hat jedoch noch im Namen des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nach den zum 31. Dezember 2013 geltenden Verfahrensbestimmungen zu erfolgen. Nach dem 31. Dezember 2013 wirksam werdende Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.Die zum 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Die Ausfertigung von noch vor dem 1. Jänner 2014 verkündeten Rechtsmittelentscheidungen hat jedoch noch im Namen des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nach den zum 31. Dezember 2013 geltenden Verfahrensbestimmungen zu erfolgen. Nach dem 31. Dezember 2013 wirksam werdende Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.
Die gemäß § 71a Abs. 4 iVm § 68 zu erlassende Geschäftsverteilung für das Jahr 2014 kann bereits vor dem 1. Jänner 2014 durch den Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes mit Wirksamkeit bis zum Inkrafttreten einer nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes zustande gekommenen Geschäftsverteilung provisorisch erlassen werden. Sie hat vorzusehen, dass die am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel tunlichst denselben Personen als Richter des Bundesfinanzgerichtshofes, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.Die gemäß Paragraph 71 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, zu erlassende Geschäftsverteilung für das Jahr 2014 kann bereits vor dem 1. Jänner 2014 durch den Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes mit Wirksamkeit bis zum Inkrafttreten einer nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes zustande gekommenen Geschäftsverteilung provisorisch erlassen werden. Sie hat vorzusehen, dass die am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel tunlichst denselben Personen als Richter des Bundesfinanzgerichtshofes, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.
Bis zum 31. Dezember 2013 vorgenommene Bestellungen gemäß § 67 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2013 geltenden Fassung gelten als für das Bundesfinanzgericht bis 31. Dezember 2017 erfolgt.Bis zum 31. Dezember 2013 vorgenommene Bestellungen gemäß Paragraph 67, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, geltenden Fassung gelten als für das Bundesfinanzgericht bis 31. Dezember 2017 erfolgt.