Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

6. Hauptstück
Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen, der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und der Studienvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über eine Aufsichtsbeschwerde unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Eine Aufsichtsbeschwerde ist jedenfalls bescheidmäßig zu erledigen, wenn diese von einem Sechstel der Mandatarinnen und Mandatare oder von fünf Mitgliedern des jeweiligen Organs bzw. von fünf Mitgliedern der Hochschulvertretung oder der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterzeichnet wurde. Die Einschreiterinnen und Einschreiter haben eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen.
  3. Absatz 3,Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins,), ist für Studierende die jeweilige Hochschulvertretung zuständig. Gegen derartige Bescheide kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins,), ist für Studierende an Bildungseinrichtungen ohne eigene Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Bundesvertretung zuständig.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
  5. Absatz 5,Auf die Verfahren gemäß Absatz 2 bis 4 sowie gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 2, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40163369