(3)Absatz 3,Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 38 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende die jeweilige Hochschulvertretung zuständig. Gegen derartige Bescheide kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 38 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende an Bildungseinrichtungen ohne eigene Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Bundesvertretung zuständig.Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins,), ist für Studierende die jeweilige Hochschulvertretung zuständig. Gegen derartige Bescheide kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins,), ist für Studierende an Bildungseinrichtungen ohne eigene Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Bundesvertretung zuständig.