Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
Paragraph 34
01.10.2014