Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

15.11.2016

Text

Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
    1. Ziffer eins
      Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;
    2. Ziffer 2
      Einhebung der Studierendenbeiträge;
    3. Ziffer 3
      Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    4. Ziffer 4
      Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    5. Ziffer 5
      Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
    6. Ziffer 6
      Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
    7. Ziffer 7
      Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
    8. Ziffer 8
      Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
    9. Ziffer 9
      Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
    10. Ziffer 10
      Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.