Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 b,

Inkrafttretensdatum

10.07.2014

Text

Übergangsrecht zum 8. Abschnitt

Paragraph 82 b,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 34 bis 36 (ausgenommen Absatz 2, Ziffer 2,), 36a und 37 bis 41 sowie 71 Absatz 2, Litera f, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen gemäß Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.
  2. Absatz 2Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, lautet für den in Absatz eins, genannten Anwendungszeitraum wie folgt:
    1. Ziffer 2
      im Übrigen innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres, innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres.“