Absatz einsDie Paragraphen 34 bis 36 (ausgenommen Absatz 2, Ziffer 2,), 36a und 37 bis 41 sowie 71 Absatz 2, Litera f, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen gemäß Paragraph 82, Absatz 5 p, Ziffer 2, sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.