Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

10.07.2014

Text

Verständigungspflichten der Schule

Paragraph 48,

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 37, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, mitzuteilen.