Kurztitel

Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Beachte

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Summe der Auszahlungen für Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, und die Auszahlungen für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2012,) festgelegt.
  2. Absatz 2,In den Finanzjahren 2013 und 2014 gehören zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins, auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG.
  3. Absatz 3,Im Finanzjahr 2013 gehören zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins, auch jene für Aktivierungsbeihilfen gemäß Paragraph 37 d, AMSG, wobei die Auszahlungen für Aktivierungsbeihilfen 56 Mio. Euro nicht übersteigen dürfen.
  4. Absatz 4,In den Jahren 2013 und 2014 gehören zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins, auch jene für Fachkräftestipendien gemäß Paragraph 34 b, AMSG. Die Auszahlungen für Fachkräftestipendien dürfen jeweils 25 Mio. € in jedem Finanzjahr nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,In den Jahren 2014, 2015 und 2016 gehören zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins, auch jene für Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Die Auszahlungen daraus dürfen für das Finanzjahr 2014 100 Mio. Euro, für das Finanzjahr 2015 120 Mio. Euro und für das Finanzjahr 2016 150 Mio. Euro nicht übersteigen.