durch gegenseitiges schriftliches Einvernehmen der Republik Österreich und der Organisation; oder
Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014,
Vertrag – IOM
Artikel 23
01.08.2014
19/20 Amtssitzabkommen
1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft nachdem die Republik Österreich und die Organisation einander den Abschluss der Verfahren mitgeteilt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.
2) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden ab 1. Juli 2011 angewendet.
3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
10.02.2025
20008887
NOR40163255