Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014,
Vertrag – IOM
Artikel 18
01.08.2014
19/20 Amtssitzabkommen
1) Die Büros übermitteln den österreichischen Behörden eine Liste ihrer Mitarbeiter und revidieren diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
2) Die Republik Österreich stellt den Mitarbeitern des Büros und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.
10.02.2025
20008887
NOR40163250