Kurztitel

Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014,

Typ

Vertrag – IOM

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 17

Amtliche Besucher

1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. Litera a
    Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher sind;
  2. Litera b
    Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
  3. Litera c
    Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
  4. Litera d
    die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.

2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der Organisation bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes befreit.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008887

Dokumentnummer

NOR40163249