Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014,
Vertrag – IOM
Artikel 8
01.08.2014
19/20 Amtssitzabkommen
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Sitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Die Büroleiter treffen über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen, um den gehörig ermächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, dass dadurch die Durchführung der amtlichen Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.
10.02.2025
20008887
NOR40163240