Kurztitel

Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014,

Typ

Vertrag – IOM

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 3

Sitz

1) Der Sitz umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Büros für ihre Tätigkeiten benützten. Der Amtssitzbereich wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Organisation und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.

2) Jedes Gebäude in oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für die von der Organisation einberufenen Sitzungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008887

Dokumentnummer

NOR40163235