(2)Absatz 2,Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 1., 2. oder 3. Klasse den Vermerk enthält, daß sie im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen haben, und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend“ ist, sind berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die 2., 3. bzw. 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, daß die Schulstufe „mit ausgezeichnetem Erfolg“ abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Haupt- oder Sonderschule voraus.Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 1., 2. oder 3. Klasse den Vermerk enthält, daß sie im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen haben, und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend“ ist, sind berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die 2., 3. bzw. 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, daß die Schulstufe „mit ausgezeichnetem Erfolg“ abgeschlossen wurde (Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,). Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Haupt- oder Sonderschule voraus.