Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

10.07.2014

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Absatz 2 und 3: Gestaffeltes Inkrafttreten (Paragraph 131, Absatz 7, Ziffer 2,)

Text

Paragraph 5, Schulgeldfreiheit.

  1. Absatz einsAußer der durch andere gesetzliche Vorschriften vorgesehenen Schulgeldfreiheit an öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.
  2. Absatz 2Von der Schulgeldfreiheit gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Lern- und Arbeitsmittelbeiträge und
    2. Ziffer 2
      Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten gemäß Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, a, a und bb) öffentlicher ganztägiger Schulformen.
    Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.
  3. Absatz 3Die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist.

Schlagworte

Lernmittelbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40163181