Absatz eins,Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn
- Ziffer einsdessen Einheitswert 130 000 Euro nicht übersteigt und
- Ziffer 2dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes nicht freiwillig Bücher führt und
- Ziffer 3die Anwendung der Verordnung nicht gemäß Absatz eins a, ausgeschlossen ist.
Die Anwendung der Verordnung ist nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig.