Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109,

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Text

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 109,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
    4. Ziffer 4
      entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 78, Absatz 5, nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
    12. Ziffer 11 a
      entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 85 a, eine Funkanlage betreibt;
    13. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 86, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
    14. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
    15. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 122, Absatz eins, nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    4. Ziffer 3 a
      entgegen Paragraph 65, Absatz 5, Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
    5. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
    6. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
    7. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
    8. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 86, Absatz 4, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
    9. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
    10. Ziffer 9
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt;
    11. Ziffer 10
      der Roaming-Verordnung zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;
    2. Ziffer eins a
      entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;
    3. Ziffer eins b
      entgegen Paragraph 16 a, Absatz 5, Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
    4. Ziffer eins c
      entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
    5. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
    6. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
    7. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
    8. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
    9. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
    10. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;
    11. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 23, Absatz eins, und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
    12. Ziffer 8 a
      entgegen Paragraph 23, Absatz 5, eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;
    13. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
    14. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;
    15. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;
    16. Ziffer 11 a
      entgegen Paragraph 66, Absatz 2, Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
    17. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
    18. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
    19. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
    20. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
    21. Ziffer 15 a
      entgegen Paragraph 95 a, Absatz eins, oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
    22. Ziffer 15 b
      entgegen Paragraph 95 a, Absatz 6, kein Verzeichnis führt;
    23. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
    24. Ziffer 17
      entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;
    25. Ziffer 18
      entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
    26. Ziffer 19
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2011,)
    27. Ziffer 19 a
      entgegen Paragraph 107, Absatz eins a, die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
    28. Ziffer 20
      entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet;
    29. Ziffer 21
      entgegen Paragraph 99, Absatz 5, Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;
    30. Ziffer 22
      bis 26. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,)
  4. Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, an einem Verfahren nach Paragraphen 36 bis 37a nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
    6. Ziffer 6
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
    7. Ziffer 7
      wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach Paragraph 94, Absatz eins, erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
  5. Absatz 5Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  7. Absatz 7Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
  8. Absatz 8Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
  9. Absatz 9Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.