Absatz einsDie Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist nach Ziffer eins und Ziffer 2, zu beurteilen. Dabei sind die Verhältnisse gemäß Paragraph eins, zu Grunde zu legen. Die Umstände, die die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit begründen, müssen jeweils überwiegend im Kalendermonat vorliegen.
- Ziffer einsUnzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn,
- Litera azumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nach Maßgabe des Paragraph eins, kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder
- Litera bder Steuerpflichtige über einen gültigen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, verfügt oder
- Litera cdie Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit für den Steuerpflichtigen im Behindertenpass (Paragraph 42, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,) eingetragen ist.
- Ziffer 2Kommt Ziffer eins, nicht zur Anwendung, gilt unter Zugrundelegung der Zeitdauer (Absatz 2,) Folgendes:
- Litera aBis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.
- Litera bBei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.
- Litera cÜbersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.