Kurztitel

Pensionsordnungen der Oesterreichischen Nationalbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen von Tochtergesellschaften der Oesterreichischen Nationalbank, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraphen 45, und 108 Absatz eins, und 3 ASVG in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt
    1. Ziffer eins
      5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    2. Ziffer 2
      10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
    3. Ziffer 3
      20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
    4. Ziffer 4
      25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
  2. Absatz 2,Werden Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, bezogen, sind diese zusammenzurechnen und es gelangen die Hundertsätze der Tabellen in Paragraph eins, Absatz 2, zur Anwendung.

Schlagworte

Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20007810

Dokumentnummer

NOR40163066