Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 32,

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz einsFür die Inspektion der im Paragraph 31, Litera a, genannten Schulen und des im Paragraph 31, Litera b, genannten Unterrichtes ist ein Organ der Schulaufsicht, das die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache an Volks- und Hauptschulen besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen Volks- und Hauptschulen im Lande Kärnten obliegt.
  2. Absatz 2Für die Inspektion der im Paragraph 31, Litera c, genannten Schule ist ein Fachinspektor, der die Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen mit Slowenisch als Hauptfach besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion der ergänzenden Lehrerbildung in slowenischer Sprache an der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt und des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen mittleren Lehranstalten im Lande Kärnten obliegt.
  3. Absatz 3An Stelle der in den Absatz eins und 2 genannten Inspektionsorgane kann ein Landesschulinspektor, der beide in den Absatz eins und 2 bezeichneten Lehrbefähigungen besitzt, bestellt werden, dem die Inspektion der in den Absatz eins und 2 angeführten Schul- und Unterrichtsbereiche obliegt.