Absatz einsFür die Inspektion der im Paragraph 31, Litera a, genannten Schulen und des im Paragraph 31, Litera b, genannten Unterrichtes ist ein Organ der Schulaufsicht, das die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache an Volks- und Hauptschulen besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen Volks- und Hauptschulen im Lande Kärnten obliegt.