Marktordnungsgesetz 2021
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,
BG
Paragraph 20
01.01.2015
31.12.2022
MOG 2021
55 Wirtschaftslenkung
Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den Paragraphen 7, 8 bis 8 h und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.
Marktordnungsstelle
10.06.2022
20005399
NOR40162893