Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

03.08.2015

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie AMA spricht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Stützungsregelung stehen, ab.
  2. Absatz 2Bescheide zu den in Paragraphen 7,, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
  3. Absatz 3Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
  4. Absatz 4Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
  5. Absatz 5Soweit es zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den Paragraphen 7 und 10 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet werden.
  6. Absatz 6Die Höhe des rückzuzahlenden Betrages ist durch Bescheid festzusetzen.
  7. Absatz 7Abweichend von Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.
  8. Absatz 8Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen gefällten Erkenntnisse in technisch geeigneter Weise nachrichtlich zu übermitteln.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann wegen Rechtswidrigkeit gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision erheben.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40162892