Absatz eins,Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:
- Ziffer einsAls aktive Betriebsinhaber im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1 250 € an Direktzahlungen erhalten haben.
- Ziffer 2In Anwendung des Artikel 10, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß Paragraph 8 f, erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 € errechnet.
- Ziffer 3Die nach Anwendung des Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, errechnete Basisprämie wird dem Betriebsinhaber höchstens im Ausmaß von 150 000 € gewährt.
- Ziffer 4Gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kann die Obergrenze für die Basisprämie um höchstens 3 % aufgestockt werden, wobei im Zuge der Auszahlungen sicherzustellen ist, dass die nationale Obergrenze nicht überschritten wird.
- Ziffer 5Gemäß Artikel 51, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, dürfen die für die Zahlung an Junglandwirte verfügbaren Mittel 2 % der nationalen Obergrenze nicht überschreiten. In Verordnungen gemäß Absatz 2, kann der Prozentsatz verringert werden, wenn der für die Bedeckung notwendige Bedarf niedriger ist.
- Ziffer 6Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des Paragraph 8 f, eine gekoppelte Stützung gemäß Artikel 52, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gewährt. Gemäß Artikel 53, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt.
- Ziffer 7Die Kleinerzeugerregelung gemäß Artikel 61, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird nach Maßgabe des Paragraph 8 g, angewendet.