Absatz eins,Hat die periodische Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (Paragraph 55 i, Absatz 4, WRG 1959) erhebliche Änderungen der Bemessungsereignisse, der Abflussverhältnisse oder der charakteristischen Hochwasserprozesse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ergeben, so sind die Gefahrenzonenplanungen und die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, diesen geänderten Verhältnissen anzupassen. Die anzupassenden Gefahrenzonenplanungen sind im auf die jeweilige Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos folgenden Hochwasserrisikomanagementplan (Paragraph 55 l, Absatz 7, WRG 1959) genau zu bestimmen und die Rangfolge der Anpassung festzulegen.