WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2014,
Paragraph 9
14.06.2014
Flächen, die durch gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestimmte Bemessungsereignisse niedriger Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, sind grundsätzlich gelb schraffiert darzustellen. Befinden sich solche Flächen im Restrisikogebiet im Wirkungsbereich von Hochwasserschutzanlagen, wo hochwasserbedingt mit höheren Schadenswirkungen zu rechnen ist, sind sie rot schraffiert darzustellen.