Kurztitel

WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

14.06.2014

Text

Ausweisung der Zonen mit einer Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit

Paragraph 9,

Flächen, die durch gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestimmte Bemessungsereignisse niedriger Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, sind grundsätzlich gelb schraffiert darzustellen. Befinden sich solche Flächen im Restrisikogebiet im Wirkungsbereich von Hochwasserschutzanlagen, wo hochwasserbedingt mit höheren Schadenswirkungen zu rechnen ist, sind sie rot schraffiert darzustellen.