Kurztitel

WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.06.2014

Text

Bestandteile der Gefahrenzonenplanungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Gefahrenzonenplanungen haben aus einem kartographischen, einem textlichen und einem Datenteil zu bestehen. Sie sind in digitaler, erforderlichenfalls auch in analoger Form vorzuhalten.
  2. Absatz 2,Der kartographische Teil hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Übersichtskarte,
      1. Litera a
        die das Bearbeitungsgebiet, die Einzugsgebiete und Gewässer sowie die Art der maßgeblichen Hochwasserprozesse zeigt und
      2. Litera b
        im Maßstab 1:50 000 oder genauer auf einer geeigneten kartographischen Unterlage, einem Luftbild oder einer Luftbildauswertung erstellt ist;
    2. Ziffer 2
      eine Darstellung der Überflutungsflächen (Hochwasseranschlaglinien), Wassertiefen und gegebenenfalls Fließgeschwindigkeiten sowie sonstiger zur Bewertung benötigter Informationen für die Bemessungsereignisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer;
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung der Zonen und Bereiche, deren Ausweisung in den Paragraphen 8, 9 und 10 vorgesehen ist, auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Darstellungen von
      1. Litera a
        besonderen Gefährdungen und
      2. Litera b
        Sachverhalten,
    die von wesentlicher Bedeutung für Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements sind.
  3. Absatz 3,Der textliche Teil hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Beschreibung und Bewertung der Planungsgrundlagen;
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung der Methodik und der Ergebnisse der Abflussuntersuchung;
    3. Ziffer 3
      die Beschreibung und Begründung der Ausweisung der Gefahrenzonen, Zonen gemäß Paragraph 9 und Funktionsbereiche;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Beschreibung von
      1. Litera a
        besonderen Gefährdungen und
      2. Litera b
        Sachverhalten,
    die von wesentlicher Bedeutung für Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements sind sowie
    1. Ziffer 5
      gegebenenfalls Hinweise für Planungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3,
  4. Absatz 4,Der Datenteil hat die digitalen Daten (verwendete Modelle, Modellergebnisse, Karten, Texte) der Planungsgrundlagen, der Abflussuntersuchungen und der Flächenausweisungen zu enthalten.