Absatz eins,Die Gefahrenzonenplanungen haben aus einem kartographischen, einem textlichen und einem Datenteil zu bestehen. Sie sind in digitaler, erforderlichenfalls auch in analoger Form vorzuhalten.
WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2014,
Paragraph 7
14.06.2014