(3)Absatz 3,Für die charakteristischen Hochwasserprozesse sind Überflutungsflächen mit Hochwasseranschlaglinien, Wassertiefen und, soweit nach geltenden technischen Standards mit angemessenem Aufwand möglich, Fließgeschwindigkeiten sowie sonstige zur Bewertung nach § 6 benötigte Informationen zu ermitteln. Für jedes Bemessungsereignis (Abs. 2) sind unter Betrachtung aller charakteristischen Hochwasserprozesse das größte flächenmäßige Ausmaß der Überflutungsflächen mit Hochwasseranschlaglinien, die größte Wassertiefe und gegebenenfalls die höchste Fließgeschwindigkeit darzustellen.Für die charakteristischen Hochwasserprozesse sind Überflutungsflächen mit Hochwasseranschlaglinien, Wassertiefen und, soweit nach geltenden technischen Standards mit angemessenem Aufwand möglich, Fließgeschwindigkeiten sowie sonstige zur Bewertung nach Paragraph 6, benötigte Informationen zu ermitteln. Für jedes Bemessungsereignis (Absatz 2,) sind unter Betrachtung aller charakteristischen Hochwasserprozesse das größte flächenmäßige Ausmaß der Überflutungsflächen mit Hochwasseranschlaglinien, die größte Wassertiefe und gegebenenfalls die höchste Fließgeschwindigkeit darzustellen.