Absatz eins,Als Grundlage für die nachfolgenden Planungsschritte (Paragraphen 5 und 6) sind die Planungsgrundlagen für die betrachteten Gewässer und deren Einzugsgebiete zu erheben. Diese Erhebung hat insbesondere zu umfassen:
- Ziffer einsdie Erkundung der topografischen, hydrologischen, sedimentologischen und morphologischen Verhältnisse sowie der anthropogenen Einflüsse im betrachteten Einzugsgebiet und
- Ziffer 2eine Sammlung der mit angemessenem Aufwand erreichbaren Informationen über Häufigkeit, Ausmaß und nachteilige Auswirkungen bisheriger Hochwasserereignisse im betrachteten Einzugsgebiet unter besonderer Beachtung der dabei aufgetretenen Hochwasserprozesse.
Bei den Erhebungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, sind auch die zuständigen Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung einzubeziehen, soweit Informationen aus Gefahrenzonenplänen gemäß Paragraph 11, des Forstgesetzes 1975 für Planungen nach dieser Verordnung von Bedeutung sind.