(5)Absatz 5,Im Hochwasserrisikomanagementplan (§ 55l WRG 1959) sind unter Berücksichtigung der dort festgelegten angemessenen Ziele für das Hochwasserrisikomanagement jene Gebiete zu benennen, für welche Gefahrenzonenplanungen zu erstellen sind, sowie die Rangfolge der Erstellung der Gefahrenzonenplanungen festzulegen. Die Erstellung der Gefahrenzonenplanungen für Gebiete, für die vorhandene, aktuelle Planungen (Abflussuntersuchungen) vorliegen, die alle drei Szenarien gemäß § 55k Abs. 2 WRG 1959 abdecken und deren Rechengenauigkeit einem Maßstab von 1:5 000 oder genauer entspricht, hat bis zum Ende der zweiten Überprüfung und Aktualisierung des Hochwasserrisikomanagementplanes (§ 55l Abs. 7 WRG 1959) zu erfolgen. Für alle übrigen Gebiete hat die Erstellung der Gefahrenzonenplanungen bis zur ersten Überprüfung und Aktualisierung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (§ 55k Abs. 6 WRG 1959) spätestens jedoch in begründeten Fällen bis zum Ende der ersten Überprüfung und Aktualiserung des Hochwasserrisikomanagementplanes (§ 55l Abs. 7 WRG 1959) zu erfolgen. Bis zur Erlassung des ersten Hochwasserrisikomanagementplanes oder wenn sich nach der Erlassung des Hochwasserrisikomanagementplanes dringende fachliche Gründe dafür ergeben, können Gebiete, in denen Gefahrenzonenplanungen zu erstellen sind, ausgewählt werden.Im Hochwasserrisikomanagementplan (Paragraph 55 l, WRG 1959) sind unter Berücksichtigung der dort festgelegten angemessenen Ziele für das Hochwasserrisikomanagement jene Gebiete zu benennen, für welche Gefahrenzonenplanungen zu erstellen sind, sowie die Rangfolge der Erstellung der Gefahrenzonenplanungen festzulegen. Die Erstellung der Gefahrenzonenplanungen für Gebiete, für die vorhandene, aktuelle Planungen (Abflussuntersuchungen) vorliegen, die alle drei Szenarien gemäß Paragraph 55 k, Absatz 2, WRG 1959 abdecken und deren Rechengenauigkeit einem Maßstab von 1:5 000 oder genauer entspricht, hat bis zum Ende der zweiten Überprüfung und Aktualisierung des Hochwasserrisikomanagementplanes (Paragraph 55 l, Absatz 7, WRG 1959) zu erfolgen. Für alle übrigen Gebiete hat die Erstellung der Gefahrenzonenplanungen bis zur ersten Überprüfung und Aktualisierung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Paragraph 55 k, Absatz 6, WRG 1959) spätestens jedoch in begründeten Fällen bis zum Ende der ersten Überprüfung und Aktualiserung des Hochwasserrisikomanagementplanes (Paragraph 55 l, Absatz 7, WRG 1959) zu erfolgen. Bis zur Erlassung des ersten Hochwasserrisikomanagementplanes oder wenn sich nach der Erlassung des Hochwasserrisikomanagementplanes dringende fachliche Gründe dafür ergeben, können Gebiete, in denen Gefahrenzonenplanungen zu erstellen sind, ausgewählt werden.