Kurztitel

WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.06.2014

Text

Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Gefahrenzonenplanungen sind Fachgutachten, in denen insbesondere Überflutungsflächen hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Gefährdung und der voraussichtlichen Schadenswirkung durch Hochwasser sowie
    2. Ziffer 2
      ihrer Funktionen für den
      1. Litera a
        Hochwasserabfluss,
      2. Litera b
        den Hochwasserrückhalt und
      3. Litera c
        für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen
    beurteilt werden.
  2. Absatz 2,Gefahrenzonenplanungen dienen
    1. Ziffer eins
      der Information der Öffentlichkeit über die Gefährdung durch Hochwasser sowie
    2. Ziffer 2
      als Grundlage für
      1. Litera a
        die Projektierung und Durchführung von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen,
      2. Litera b
        die Erstellung von Regionalprogrammen (Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,
      3. Litera c
        die Erstellung, Überprüfung und allfällige Aktualisierung von
        1. Sub-Litera, a, a
          Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Paragraph 55 k, WRG 1959) sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          Hochwasserrisikomanagementplänen (Paragraph 55 l, WRG 1959).
  3. Absatz 3,Darüber hinaus sind die Gefahrenzonenplanungen so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen, welche zur Erreichung der in Paragraph 42 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 WRG 1959 festgelegten wasserwirtschaftlichen Zwecke einen wesentlichen Beitrag leisten, geeignet sind. Dies betrifft insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens sowie des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen der Sicherung vor Hochwassergefahren dienenden Maßnahmen.