Kurztitel

Organvigilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Text

Informationen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die jeweilige Entnahmeeinheit ist zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International
    1. Ziffer eins
      die Spezifikation des Organs,
    2. Ziffer 2
      die nationale Spenderidentifikationsnummer,
    3. Ziffer 3
      das Datum der Entnahme und
    4. Ziffer 4
      den Namen und die Kontaktdaten der Entnahmeeinheit
    zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Das jeweilige Transplantationszentrum ist zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International
    1. Ziffer eins
      die nationale Empfängeridentifikationsnummer oder, wenn das Organ nicht transplantiert wurde, Informationen über die endgültige Verwendung des Organs,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls das Datum der Transplantation und
    3. Ziffer 3
      den Namen und die Kontaktdaten des Transplantationszentrums
    zu übermitteln.