Kurztitel

Organvigilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Text

Gegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Übermittlung von Informationen über die Charakterisierung von Spenderinnen/Spendern und Organen, die Übermittlung der für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Organe notwendigen Informationen und die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen.