Kurztitel

Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Meldepflicht gegenüber Vorgesetzten (Punkt 6.2. der Vollzugsordnung für Justizanstalten, JABl. Nr. 13/1996) bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.
  2. Absatz 2,Der Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung setzt eine Ernennung oder unbefristete Betrauung voraus. Vorübergehende Verwendungen wie beispielsweise jene auf Projektarbeitsplätzen lassen – mit Ausnahme der Entsendung – den Dienstgrad unberührt.
  3. Absatz 3,Der Dienstgrad ergibt sich anhand der Verwendungs- und Funktionsgruppe (bzw. in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2, sowie des Paragraph 3, Absatz eins und 2 auf Grund der Funktion) unmittelbar aus der Verordnung.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung bewirkt keine besoldungsrechtlichen Änderungen sowie keine Bewertungs- und Zuordnungsänderungen.