Kurztitel

Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

Funktionsgruppe

Dienstgrad

Kurzbezeichnung

12

General

Gl

11

Generalleutnant

GenLt

10

Generalmajor

GenMjr

9

Brigadier

Bgdr

8

Oberst

Obst

7

Oberst

Obst

6

Oberstleutnant

Obstlt

5

Oberstleutnant

Obstlt

4

Major

Mjr

3

Hauptmann

Hptm

2

Oberleutnant

Oblt

1

Oberleutnant

Oblt

Grundlaufbahn

Leutnant

Lt

  1. Absatz 2,Abweichend von den Dienstgraden nach Absatz eins, sind für Beamte des Exekutivdienstes in den nachstehenden Verwendungen folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, sofern diese Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe angehören:

Leiterin oder Leiter der Vollzugsdirektion

General

Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Vollzugsdirektion

Generalleutnant

Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Vollzugsdirektion

Brigadier

Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Vollzugsdirektion

Oberst

Leiterin oder Leiter der Strafvollzugsakademie

Brigadier

Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Strafvollzugsakademie

Oberst

Leiterin oder Leiter eines Ausbildungszentrums oder Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Strafvollzugsakademie

Major (ab der Gehaltsstufe 16 Oberstleutnant)

Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt in den Funktionsgruppen, 8 und 9

Brigadier

Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt bis zur Funktionsgruppe 7 oder Leiterin oder Leiter des Zentralen Wirtschaftsamts

Oberstleutnant (ab der Gehaltsstufe 12 Oberst)

Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Justizanstalt

Major (ab der Gehaltsstufe 12 Oberstleutnant)

Bereichsleiterin oder Bereichsleiter einer Justizanstalt gemäß Punkt 1.8. der Vollzugsordnung

Major (ab der Gehaltsstufe 16 Oberstleutnant)

Departmentleiterin oder Departmentleiter einer Justizanstalt gemäß Punkt 1.8. der Vollzugsordnung

Hauptmann (ab der Gehaltsstufe 16 Major)“

  1. Absatz 2 a,Abweichend von Absatz eins, ist für den Fall, dass eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe E1 mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 oder höher der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, für diese Beamtin oder diesen Beamten der Dienstgrad Brigadier als Verwendungsbezeichnung vorgesehen; für eine Beamtin oder einen Beamten der Verwendungsgruppe E1, die oder der mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, ist bis zur Gehaltsstufe 11 der Dienstgrad Oberstleutnant und ab der Gehaltsstufe 12 der Dienstgrad Oberst vorgesehen.
  2. Absatz 3,Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.
  3. Absatz 4,Wird einem Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz mit einem niedrigeren Dienstgrad als dem bisherigen zugewiesen, kann der bisherige Dienstgrad nur dann weiter geführt werden, wenn der Beamte die Gründe für die Änderung nicht selbst zu vertreten hat.
  4. Absatz 5,War ein Beamter gemäß Paragraph 145 a, BDG 1979 in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 130, auf Grund seiner Funktion zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diesen (höheren) Amtstitel als Dienstgrad auslaufend so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung erworben wird. Dies gilt jedoch nicht im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung, die der Beamte selbst zu vertreten hat.