Absatz eins,Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, oder Paragraph 67, ermittelt wurden, sind von Amts wegen zu löschen,
- Ziffer einswenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat und seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung fünf Jahre verstrichen sind;
- Ziffer 2wenn die Daten von einer gemäß Paragraph 65, Absatz eins, vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung eines Strafunmündigen stammen und seither drei Jahre verstrichen sind, ohne daß es neuerlich zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung gekommen wäre;
- Ziffer 3wenn seit dem Tod des Betroffenen fünf Jahre verstrichen sind;
- Ziffer 4wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, die mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen;
- Ziffer 5im Fall des Paragraph 65, Absatz 2,, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben, im Falle einer Verarbeitung der Daten in einer erkennungsdienstlichen Evidenz nach Paragraph 70, Absatz 4,, sobald das Organ der Sicherheitsbehörde die berufliche Tätigkeit nicht mehr regelmäßig ausübt;
- Ziffer 6im Fall des Paragraph 65, Absatz 3,, sobald sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben.