Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

zu Absatz eins :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 55, Absatz 28,

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des Paragraph 4,, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
  2. Absatz 2Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
  3. Absatz 3Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40162503