Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
    bis zu 4 725 Euro...........................................................................0%
    für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450 Euro)..............................10%
    für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645 Euro)............................15%
    für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960 Euro)..........................20%
    über 30 960 Euro…………….....................................................25%
    der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
  2. Absatz 2Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Absatz eins, ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (Paragraph 291 c, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (Paragraph 372, der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
  3. Absatz 3Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.
  4. Absatz 4Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Schlagworte

Unterhaltsleistung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40162495