Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Text

Ruhen des Anspruches

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (Paragraph 3, Absatz 6,), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.
  2. Absatz 2,Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
  4. Absatz 4,und (5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,)