Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,
Text
Dezentrale Informationszentren
§ 7.Paragraph 7,
Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere
mit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,
mit den Aufgaben einer Kontaktstelle für die die Verfahren führenden Behörden,
mit der Erfassung von Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes,
mit der Sammlung von regionalen Informationen, die für Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind oder Migrationsanalysen ermöglichen,
betrauen und als dezentrale Informationszentren bezeichnen.