Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Text

Dezentrale Informationszentren

Paragraph 7,

Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere

  1. Ziffer eins
    mit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,
  2. Ziffer 2
    mit den Aufgaben einer Kontaktstelle für die die Verfahren führenden Behörden,
  3. Ziffer 3
    mit der Erfassung von Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes,
  4. Ziffer 4
    mit der Sammlung von regionalen Informationen, die für Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind oder Migrationsanalysen ermöglichen,
betrauen und als dezentrale Informationszentren bezeichnen.