Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Text

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Behörden, die nicht mit der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraut sind, zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz bestimmen.