Absatz einsBei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:
- Ziffer einsBei unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (Paragraph 8, Absatz eins,) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
- Ziffer 2Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach Paragraph 14,
- Ziffer 3Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den Paragraphen 15 bis 17.
- Ziffer 4Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 10,, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen. Nicht abgezogen werden dürfen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sowie Aufwendungen, die unter Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9, oder 10 fallen.