in die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,
BG
Paragraph 19,
13.06.2014
24.04.2017
FAGG
20/06 Konsumentenschutz
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ein Unternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen, wenn er
Vertragsbestätigung
24.04.2017
20008847
NOR40162345