Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Text

Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge

Paragraph 17,

Tritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag. Außer den in Paragraphen 15 und 16 angeführten Zahlungen dürfen dem Verbraucher daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden.