Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,
Paragraph 17,
13.06.2014
Tritt der Verbraucher nach Paragraph 11, Absatz eins, vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag. Außer den in Paragraphen 15 und 16 angeführten Zahlungen dürfen dem Verbraucher daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden.