Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Text

Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht

Paragraph 12,

  1. Absatz einsIst der Unternehmer seiner Informationspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, nicht nachgekommen, so verlängert sich die in Paragraph 11, vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.
  2. Absatz 2Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem gemäß Paragraph 11, Absatz 2, für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.