Absatz eins,Alle Aktien, die nach Gesetz oder Satzung Namensaktien sind, sind mit folgenden Angaben in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen:
- Ziffer einsName (Firma) und für die Zustellung maßgebliche Anschrift des Aktionärs, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;
- Ziffer 2Stückzahl oder Aktiennummer, bei Nennbetragsaktien der Betrag;
- Ziffer 3bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft eine vom Aktionär bekanntzugebende, auf diesen lautende Kontoverbindung bei einem Kreditinstitut im Sinn des Paragraph 10 a, Absatz eins,, auf das sämtliche Zahlungen zu leisten sind;
- Ziffer 4wenn die Aktien einer anderen als der im Aktienbuch eingetragenen Person gehören, die Angaben nach Ziffer eins und Ziffer 2, auch über diese andere Person, sofern der Aktionär kein Kreditinstitut im Sinn des Paragraph 10 a, Absatz eins, ist.