Kurztitel

Bundesmuseen-Gesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a,

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Text

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsFür die zu den Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz 2 und gemäß Paragraph 14, der Österreichischen Nationalbibliothek zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten wird mit 1. Juli 2014 das Amt der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Diese Dienststelle ist für diese Beamten eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird von einer vom Bundeskanzler bestellten Person geleitet, die in dieser Funktion an dessen Weisungen gebunden ist.
  2. Absatz 2Die Beamten gemäß Absatz eins, gehören ab dem 1. Juli 2014 diesem Amt an, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. In der Zuweisung zur dauernden Dienstleistung zu den Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz 2 und zur Österreichischen Nationalbibliothek tritt dadurch keine Änderung ein.