Absatz einsFür die zu den Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz 2 und gemäß Paragraph 14, der Österreichischen Nationalbibliothek zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten wird mit 1. Juli 2014 das Amt der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Diese Dienststelle ist für diese Beamten eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird von einer vom Bundeskanzler bestellten Person geleitet, die in dieser Funktion an dessen Weisungen gebunden ist.