Grunderwerbsteuergesetz 1987
Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2014,
BG
Paragraph 16
31.05.2014
30.06.2020
GrEStG 1987
32/06 Verkehrsteuern
Zum Bezugszeitraum ab 1.1.2015 vergleiche Paragraph 18, Absatz 2 o,
Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer heraus, hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht in elektronischer Form die richtige Bemessungsgrundlage mitzuteilen. Die nähere Regelung betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten.
19.02.2020
10004531
NOR40162271